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DIN 18195, Teil 5 und das DBV-Merkblatt "Parkhäuser und Tiefgaragen"

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Parkhäuser und Tiefgaragen benötigen eine dauerhafte Abdichtung oder ein funktionierendes Oberflächenschutzsystem, um vor Schäden aus Feuchtigkeit, chloridhaltigen Taumitteln und dynamischen Belastungen zu schützen.

Die DIN-Vorschriften und das DBV-Merkblatt sind nicht einheitlich und sie haben unterschiedliche Denkansätze. An einigen Beispielen wird die Problematik verdeutlicht.

Forderungen an die Gefälleausbildung

DIN 18195, Teil 5
"Grundsätzlich ist durch bautechnische Massnahmen dafür zu sorgen, dass das auf die Abdichtung einwirkende Wasser dauernd wirksam abgeführt wird, dass es keinen bzw. nur einen geringfügigen hydrostatischen Druck ausüben kann."

DBV-Merkblatt "Parkhäuser und Tiefgaragen"
"Wenn Pfützenfreiheit auf den Parkflächen gefordert wird, ist immer ein ausreichendes Gefälle zu planen. Aufgrund der Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202, bei der Herstellung einer Stahlbeton- bzw. Stahlverbunddecke und unter Beachtung möglicher Bauteilverformungen ist ein Gefälle von i. d. R. 2,5 % der befahrenen und begangenen Fläche der Planung zugrunde zu legen. Geringere Gefälle können nur unter Anwendung besonderer konstruktiver Maßnahmen (z. B. Überhöhung) oder Einhaltung besonderer Ebenheitstoleranzen vorgesehen werden, wenn Pfützenfreiheit erreicht werden soll."

Dauerhafte und rissüberückende Abdichtung für hohe Beanspruchungen im vollfächigen Verbund zum Betonuntergrund

DIN 18195, Teil 5, Pkt. 8.3.7
Ausführung mit Bitumenschweißbahn auf Epoxidharzgrundierung/ -versiegelung und einer Lage Schutzschicht aus Gussasphalt sowie einer Verschleißschicht aus Gussasphalt.

DBV-Merkblatt "Parkhäuser und Tiefgaragen"
- Verweis auf die Abdichtung nach DIN 18195, Teil 5, Pkt. 8.3.7
- Oberflächenschutzsystem OS 10 in Verbindung mit einer zusätzlichen Schutzschicht bzw. einer Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff nach TL/TP BEL-B 3 in Verbindung mit einer zusätzlichen Schutzschicht

Aufkantungshöhe der Abdichtung an aufgehenden Bauteilen

DIN 18195, Teil 5
"Die Abdichtung von waagerechten oder schwach geneigten Flächen ist an schließenden, höher gehenden Bauteilen im Regelfall mindestens 150 mm über die Schutzschicht, die Oberfläche des Belages oder der Überschüttung hochzuführen und dort zu sichern."

DBV-Merkblatt "Parkhäuser und Tiefgaragen"
"Wird ein ausreichendes Gefälle (> 2,5 %) geplant, so dass Pfützen vermieden werden, sollte die Beschichtung mindestens 150 mm vertikal hochgezogen werden. Befinden sich die aufgehenden Bauteile in der Nähe von Fahrgassen ohne oder mit nur geringem Gefälle (geplant < 2,5 %)‚ ist mit chloridhaltigem Spritzwasser aus dem Durchfahren möglicher Pfützen zu rechnen. Deshalb sollte die Beschichtung mindestens 500 mm hochgezogen werden. Auch bei der Abdichtung der horizontalen Fläche nach Variante 3 (Dauerhafte und rissüberückende Abdichtung für hohe Beanspruchungen im vollfächigen Verbund zum Betonuntergrund - Die Red.) sind die aufgehenden Bauteile entsprechend zu schützen."

Sonderbauweise aus bitumenhaltiger Abdichtung mit einer Lage Gussasphalt

Ausführung:

Diese Ausführungart ist für Zwischengeschosse, nicht freibewitterte Flächen, vorgesehen.

DIN 18195, Teil 5

DBV-Merkblatt "Parkhäuser und Tiefgaragen"

Fazit

Die langlebige und dauerhafte Abdichtung in Verbindung mit Gussasphalt wird unterschiedlich bewertet. Große Unterschiede bestehen in der Höhe der Abdichtungsaufkantung. Der dritte Weg ist sicherlich die Verbindung der DIN 18195, Teil 5, Pkt. 8.3.7 mit dem DBV-Merkblatt "Parkhäuser und Tiefgaragen". Ein möglicher Aufbau kann wie folgt ausgeführt werden:

Variante 1

Variante 2

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